
Technischer Bereich
Technische Erfindungen und Verfahren lassen sich als Patent schützen, wenn sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vor der Anmeldung eines Patents ist Stillschweigen anzuraten, da andernfalls das Patent zu Fall gebracht werden kann.
Weitere Voraussetzung ist eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim europäischen Patentamt. Mit der förmlichen Erteilung des Patentes erhält der Erfinder für maximal 20 Jahre das ausschließliche Recht, seine Erfindung zu verwerten.
Sind Erfindungen der Öffentlichkeit bereits für kurze Zeit zugänglich gewesen, aber noch nicht druckschriftlich veröffentlicht, und beruht die Entwicklung der Erfindung nicht auf "erfinderischer Tätigkeit", sondern nur auf einem "erfinderischen Schritt", so lässt sie sich als Gebrauchsmuster beim Patentamt anmelden. Auch hier erhält der Erfinder ein ausschließliches Verwertungsrecht, allerdings nur für maximal 10 Jahre.
Computerprogramme werden grundsätzlich nicht über den Schutz für den technischen Bereich geschützt, sondern fallen unter das Urheberrecht. Ein Patentschutz kann aber dann in Frage kommen, wenn das Programm einen 'technischen Effekt' bewirkt, der über die 'normale Funktion' zwischen Computer und Programm hinausgeht.
Urheberrecht und Copyright
Beim "Copyright" handelt es sich lediglich um die englische Bezeichnung für das Urheberrecht.
Urheberrechtlich geschützt werden Sprachwerke wie z.B. Schriftstücke oder Computerprogramme, Kunstwerke wie z.B. Bilder und Fotos und wissenschaftliche Werke wie z. B. Pläne, technische Zeichnungen oder Tabellen.
Voraussetzung ist, dass sie eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen, also mit einer gewissen geistigen Anstrengung individuell gestaltet wurden, so dass ihre Gestaltung über das bloß routinemäßige, alltägliche, rein handwerkliche hinausgeht.
Unter dieser Bedingung genießen die Werke ohne die Erfüllung von Förmlichkeiten automatisch gesetzlichen Schutz. Das Anbringen eines Copyrightvermerkes in der Form "© (Name des Urhebers) (Jahr der Erstveröffentlichung)" ist jedoch sinnvoll, um für das Werk auch im Ausland urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten.
Besonderheiten gelten für Computerprogramme
Zum einen genügt bei ihnen, dass sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Es genügt also eine geringere geistige Leistung; bereits ein durchschnittliches Programm genießt Urheberschutz.
Zum anderen hat bei Computerprogrammen nicht der Urheber, sondern der Arbeitgeber das ausschließliche Recht zur vermögensrechtlichen Verwertung des Programmes, wenn es von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen wurde.
Geschmacksmuster
Produktgestaltungen, die die erforderliche "Schöpfungshöhe" für einen urheberrechtlichen Schutz nicht erreichen, lassen sich als Geschmacksmuster beim Patentamt anmelden und so für maximal 10 Jahre schützen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gestaltung neu und eigentümlich ist, sich also aus der Vielzahl der rein handwerklichen Durchschnittsformen heraushebt, und im Musterregister eingetragen wird.
Marken/Warenzeichen
Durch das Markenrechtsreformgesetz sind die früheren Warenzeichen nunmehr zu Marken geworden. Unternehmens- und Produktbezeichnungen genießen als Marke Schutz, wenn sie sich entweder durch stetige Benutzung und langsames Bekanntwerden am Markt durchgesetzt haben oder beim Patentamt als Marke angemeldet und eingetragen wurden.
Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz können Sie der Broschüre "Keine Gnade für Plagiate" entnehmen, die Sie für EUR 7,00 (Bestell-Nr.: 253) bei uns bestellen können (Nadine Mohrhoff, E-Mail: recht@hannover.ihk.de).
Empfehlungen zum Schutz von Ideen und Konzepten vor Nachahmung
Ideen und Konzepte als solche werden nach deutschem Recht nicht vor Nachahmung geschützt, sondern dürfen, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, ohne weiteres übernommen werden. Die Nachahmung kann jedoch im Einzelfall eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen und damit gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen. Voraussetzung dafür ist, dass derjenige, dem bei Vertragsverhandlungen eine Idee oder ein Konzept anvertraut wurde, dieses nach Scheitern der Verhandlungen unter Bruch des geschenkten Vertrauens für sich ausnutzt. Der "Urheber" der Idee kann in diesem Falle vom Nachahmer Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Um erfolgreich gegen den Nachahmer vorgehen zu können, muss jedoch bewiesen werden können, wer die Idee zuerst hatte. Wer beabsichtigt, seine Idee möglichen Partnern vorzustellen, sollte bereits vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen einige Vorbereitungen treffen.
Dazu gehört zunächst einmal eine schriftliche Ausarbeitung der Idee einschließlich einer Auflistung von weiterführenden Überlegungen, die eventuell während der Verhandlungen mit möglichen Vertragspartnern angesprochen werden sollen.
Eine solche Ausarbeitung sollte vor der Aufnahme von Verhandlungen bei einem Notar oder Rechtsanwalt zur Aufbewahrung für den Fall eines späteren Rechtsstreits hinterlegt werden, um durch die Eintragung in die Urkundenrolle des Notars oder die Zeugenaussage des Anwalts den Zeitpunkt der Hinterlegung beweisen zu können.
Wer die Kosten für eine solche Hinterlegung scheut, sollte wenigstens die schriftliche Ausarbeitung als eingeschriebenen Brief an sich selbst schicken und den Einlieferungsbeleg zusammen mit dem verschlossenen Umschlag aufbewahren. Dabei sollte der Umschlag so verschlossen werden, dass ein nachträgliches Öffnen erkennbar würde (z. B. durch das Anbringen von Stempeln auf allen Umschlagnähten).
Eine weitere Möglichkeit zum Schutz vor Nachahmung besteht darin, sich vertraglich gegen eine unberechtigte Verwertung oder Weitergabe der Idee zu sichern.
Dazu kann man sich von einem Rechtsanwalt eine Geheimhaltungserklärung entwerfen lassen, ohne deren Unterzeichnung man den näheren Inhalt der Idee oder des Konzeptes nicht preisgeben sollte.
Gegebenenfalls kann auch eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbart werden. Viele Unternehmen werden jedoch eine solche Erklärung nicht unterzeichnen. Sie würden anderenfalls riskieren, sich bei Abschluss einer solchen Vereinbarung die Umsetzung eigener Ideen und Konzepte zu verbauen, da sie vor der Offenbarung der Idee nicht überprüfen können, ob bei ihnen nicht bereits an ähnlichen Ideen und Konzepten gearbeitet wird.