Samstag, 11. Februar 2012

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Christian Treptow

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Bausteine für Musterverträge im Technologietransfer

Berliner Hochschulen haben gemeinsam mit Industrieunternehmen Richtlinien zur im Rahmen von Hochschulerfindungen, Auftragsforschung und Forschungskooperationen entwickelt, da durch den Wegfall des Hochschullehrerprivilegs bei Erfindungen eine neue Rechtslage in der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Hochschulen entstanden war. Der sogenannte „Berliner Vertrag“ soll als Kompromiss den wesentlichen Interessen beider Seiten gleichermaßen gerecht werden und damit Modellcharakter für den Technologietransfer in ganz Deutschland haben. Die Mustervertragsbausteine sollen Forschern, Hochschulen und Industriefirmen die Handhabung in der Praxis erleichtern.

Ausgangspunkt der Verhandlungen war die Frage, wie mit patentierbaren Erfindungen umzugehen ist, die im Rahmen von industriefinanzierten Forschungskooperationen oder -aufträgen entstehen. Besondere Bedeutung hatte das Thema erlangt, nachdem die Hochschulen aufgrund einer Änderung im Arbeitnehmererfindungsgesetz im Regelfall selbst Inhaber von Rechten an den Erfindungen von Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern sind. Seitdem haben die Hochschulen ein verstärktes Interesse, ihr geistiges Eigentum durch Patente zu schützen und mit Hilfe von Patentverwertungsagenturen, wie zum Beispiel in Hannover die Innovationsgesellschaft Universität Hannover mbH, wirtschaftlich zu verwerten.

Die wichtigsten Eckpunkte der Vereinbarung in Kürze:

  • Indizienkatalog zur Unterscheidung zwischen Auftragsforschungen und Forschungskooperationen
  • Regeln zu Anmeldung, Inhaberschaft und Nutzung von Schutzrechten sowie zur Aufteilung von Kosten und Erlösen (jeweils getrennt für Auftragsforschung und Forschungskooperation).
  • Vereinfacht gilt: Bei Erfindungen aus einer Auftragsforschung wird das Industrieunternehmen Inhaber der Patente. Die Vergütung der Erfinder von der Hochschule erfolgt über eine Pauschalzahlung. Handelt es sich um Erfindungen im Rahmen einer Forschungskooperation, die mehrheitlich von Hochschulmitarbeiter erarbeitet wurden, so ist die Hochschule Inhaberin der Rechte und meldet die Erfindung zum Patent an. Sie gewährt dem beteiligten Industriepartner eine Option auf eine Lizenz
  • Branchenabhängiger Rahmenkatalog für Lizenzvergütungen.

Weitere Auskünfte zum Berliner Vertrag erteilt Dr. Lars Zanzig, ipal Gesellschaft für Patentverwertung Berlin mbH, Bundesallee 210, 10719 Berlin, Tel. (030) 2125 4820, Fax (030) 2125 4822, E-Mail: lars.zanzig@ipal.de.

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Letzte Änderung:  31.07.2003
Dokumenten-Nr.: 100812484
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