Montag, 6. Februar 2012

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Katrin Rolof

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Liebhaberei

Nicht selten schreiben Unternehmensgründer in den ersten Jahren rote Zahlen. Das ist auch ganz normal und deshalb wird das Finanzamt nicht sofort Liebhaberei unterstellen. Gelingt es dem Unternehmer aber nicht, eine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr anerkennt. Die Folge ist, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mehr mit anderen positiven Einkünften, zum Beispiel aus nicht-selbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung, verrechnet werden können und so unmittelbar die Steuerzahllast reduzieren. Die Tätigkeit als solche fällt damit vollkommen aus der steuerrechtlichen Betrachtung heraus. Die Verluste aus der Anlaufphase bleiben allerdings verrechenbar und sind auch vortragsfähig.

Prekär wird es aber, wenn das Finanzamt die Veranlagung in Zweifelsfällen vorläufig durchführt. Das kann zur Steuerfalle werden, weil Verluste nachträglich wieder aberkannt werden können und Steuernachzahlungen drohen.

Während nach der früheren Rechtsprechung dauernde Verluste während eines Zeitraums von etwa 8 bis 15 Jahren die Vermutung begründeten, dass Liebhaberei vorliegt, lässt der Bundesfinanzhof eine solche zeitliche Richtschnur allein nicht mehr gelten. Grundsätzlich kommt es auf die Erzielung eines Totalgewinns an, das heißt, das Gesamtergebnis des Betriebes von seiner Gründung bis zur Betriebsaufgabe oder -veräußerung muss den Eigenkapitaleinsatz übersteigen. Daher ist zum Beispiel die Werft, die eine Zeitlang nur mit Zuschüssen existieren kann, kein Liebhabereiunternehmen.

Bei einer längeren verlustreichen Anlaufphase besteht also nicht generell Grund zur Panik. Nimmt ein Gewerbetreibender aber über mehrere Jahre oder von vornherein eindeutig erkennbar in Kauf, dass ihm sein Gewerbe nur Verluste einbringt, so sieht das Finanzamt daher oft eine "private Veranlassung" des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Die Ausübung des Hobbys ist ein klassisches Beispiel für steuerliche Liebhaberei.

Ein solcher Fall lag auch im Beschluss des Finanzgerichtes München vom 8. März 2007 (Az.: 5 V 12/07) vor. Hier hat ein Hobby-Fotograf seine Passion zum Beruf erklärt und umfangreiche Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt. Da die Kosten die Einnahmen bei weitem überschritten, sprach das Finanzgericht dem Fotografen die Gewinnerzielungsabsicht ab und gab dem Finanzamt Recht, welches die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft und die Betriebsausgaben nicht anerkannt hat.

Praxistipp: Da es auf die Erzielung eines Totalgewinns ankommt, genügt es für den Nachweis, dass man Gewinn erzielen will nicht, einmal schwarze Zahlen zu schreiben. Ein Unternehmer mit Dauerverlusten muss vielmehr Maßnahmen ergreifen, um eine Ertragswende herbeizuführen und alle durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen dokumentieren. Den Beweis, ernsthaft und mit Nachdruck am Markt erfolgreich tätig zu sein, muss letztlich der Unternehmer erbringen.

Letzte Änderung:  14.05.2008
Dokumenten-Nr.: 100812689
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