
Die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht beginnt bei Gründung des Betriebes. Doch das Sammeln der ersten Rechnungen kann bares Geld bringen. Denn die Aufwendungen, die einem Unternehmensgründer bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung, also vor der Gewerbeanmeldung entstehen, sind ertragsteuerlich als „vorweggenommene Betriebsausgaben“ abzugsfähig.
Wenn später Gewinne entstehen, erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug in der Regel an. Problematisch wird es, wenn dies nicht der Fall ist und die Unternehmensgründung scheitert. Denn dann versagt das Finanzamt den Abzug häufig.
Auch die in den Gründungskosten enthaltene Umsatzsteuer können Gründer bereits vor Geschäftseröffnung als Vorsteuer geltend machen und sich vom Finanzamt erstatten lassen.
Bei der Gewerbesteuer beginnt die Steuerpflicht dagegen nicht bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen, sondern erst mit der Aufnahme einer nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftstätigkeit. Vorher anfallende Betriebsausgaben sind nicht abziehbar.