Bei der Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Das aktualisierte Merkblatt der IHK Hannover hilft bei der Abgrenzung:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, wenn seine auf Dauer vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die betriebliche Regelarbeitszeit für Vollzeitkräfte. Zu den Teilzeitbeschäftigten gehören auch geringfügig Beschäftigte, für die einige Sonderregelungen gelten. Informationen hierzu hat die IHK Hannover in einem Merkblatt zusammengestellt.
Bei der Berechnung der Urlaubsdauer entstehen immer wieder Schwierigkeiten. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt hier einen Mindeststandard vor, der jedoch oft durch tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen ergänzt wird.