
Grundsätzlich besteht in Deutschland „Gewerbefreiheit“: Jede natürliche und juristische Person darf nach freier Wahl ein Gewerbe führen. Was zu beachten ist, wenn man sich selbstständig macht.
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten dürfen eine selbstständige Tätigkeit nur aufnehmen, wenn dies nach ihrer Aufenthaltserlaubnis zulässig ist. Für Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedsstaaten gelten die gleichen Bedingungen wie für Deutsche.
Das Prinzip der Gewerbefreiheit gilt aber nicht uneingeschränkt. Bestimmte Gewerbe bedürfen nach der Gewerbeordnung oder gewerberechtlichen Nebengesetzen (wie z.B. dem Gaststättengesetz oder der Handwerksordnung) der Erlaubnis. Diese Erlaubnis muss mit der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Sie setzt i.d.R. folgende Nachweise voraus: