
Der Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung gem. § 14 GewO anzuzeigen. Die Gewerbeanmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Beginn kann u. U. schon die Anmietung eines Geschäftslokals, die Warenbeschaffung oder die Einstellung des Personals sein.
Wer zur Anzeige verpflichtet ist, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Betreibt eine natürliche Person das Gewerbe, z. B. ein Einzelkaufmann, so ist diese anzeigepflichtig. Bei einer Personengesellschaft sind alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet, bei einer BGB-Gesellschaft und einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) also in der Regel alle Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft (KG) alle Komplementäre. Bei einer GmbH & Co. KG ist die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig. Bei einer GmbH sind der oder die Geschäftsführer, bei einer Aktiengesellschaft ist der Vorstand anzeigepflichtig. Bei Einzelpersonen und Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, fordert die Gewerbebehörde bei der erstmaligen Anmeldung in der Regel die Vorlage des Registerauszuges oder - sofern noch in der Gründungsphase - den Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister.
Wichtig ist, rechtzeitig zu klären, ob für die Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis erforderlich ist. Sie muss bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus der Gewerbeanmeldung muss eindeutig zu erkennen sein, welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht zulässig sind allgemeine Bezeichnungen wie "Montage" oder "Aushilfstätigkeiten".
Im weiteren Verlauf der Tätigkeit können Gewerbemeldungen erforderlich werden bei Verlegung eines Betriebes oder Wechsel bzw. Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes. Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, meldet seinen Betrieb auf die neue Anschrift um. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde muss dagegen der Betrieb bei der ursprünglichen Gewerbebehörde abgemeldet und bei der anderen Gemeinde angemeldet werden. Ob bei einer Änderung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt von der Branchenüblichkeit und Ortsüblichkeit im Zusammenhang mit dem bisherigen Angebot ab.
Bei vollständiger und endgültiger Beendigung eines Gewerbes ist die Gewerbeabmeldung vorzunehmen. Nicht anzeigepflichtig ist das vorübergehende ruhen lassen, z. B. aus saisonalen Gründen.
Für die verschiedenen Anzeigepflichten gibt es bei den Gewerbebehörden drei Formulare (Gewerbe-Anmeldung, Gewerbe-Ummeldung, Gewerbe-Abmeldung); in der Regel auch zum Download. Der Gewerbetreibende erhält eine Durchschrift seiner Anzeige mit einem Bestätigungsvermerk der Behörde.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.