
Ein Reisegewerbe (§ 55 Gewerbeordnung ) betreibt derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung, zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Unter das Reisegewerbe fällt auch die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart.
Reisegewerbetreibender ist also, wer die Werbe-, Ankauf- oder Verkaufsgespräche mit den Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Das bedeutet, das auch der unselbständige Arbeitnehmer eine Reisegewerbekarte benötigt.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt, kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Zuständig für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde des Antragstellers. Für eine Tätigkeit im Ausland kann eine so genannte Gewerbelegitimationskarte erteilt werden.
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will muss sich lediglich an den Marktveranstalter wenden. Auch der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs ist von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, wenn der Verkauf von Verkaufswagen oder –ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle stattfindet. Der Vertrieb von selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, der Imkerei und Fischerei sind ebenfalls von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Im Reisegewerbe verboten sind zum Beispiel der Vertrieb von elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren oder Edelmetallen. Im Reisegewerbe sind auch die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Nds. Feiertagsgesetzes zu beachten.
Verkaufsveranstaltungen, bei denen im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren angeboten oder Bestellungen angenommen werden, nennt man Wanderlager. Sofern auf solche Veranstaltungen mittels öffentlicher Ankündigung hingewiesen werden soll, besteht neben der Reisegewerbekartenpflicht auch einen Anzeigepflicht nach § 56 a GewO. Die Anzeige ist zwei Wochen vor Beginn bei dem für den Ort der Veranstaltung zuständigen Gewerbeamt einzureichen. Die Anzeige hat den Ort und die Zeit der Veranstaltung, den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Person und den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung zu enthalten. Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nichtvollständig erstattet wird.
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