Dienstag, 22. Mai 2012

Ansprechpartner/-in

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Thomas Kreye

Telefon: 0511/3107-378
Fax: 0511/3107-435
gewerberecht(at)hannover.ihk.de

Finanzdienstleister

Auch Finanzdienstleistungsunternehmen sind erlaubnispflichtig. Darunter fallen:

  • die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
  • die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
  • die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportofolioverwaltung),
  • die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
  • die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Dritt-Staaten-Einlagen-Vermittlung),
  • die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäfte) und
  • der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).

Welche Tätigkeiten im Einzelnen dem Regelungsbereich der Gewerbeordnung (Makler, Bauträger, Baubetreuer - § 34 c GewO) oder dem Kreditwesengesetz (Finanzdienstleistungen - § 32 Kreditwesengesetz) unterliegen, prüfen die zuständigen Gewerbebehörden in Abstimmung mit der für das Kreditwesengesetz zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 

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Letzte Änderung:  17.07.2006
Dokumenten-Nr.: 100812740
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