Auch Finanzdienstleistungsunternehmen sind erlaubnispflichtig. Darunter fallen:
- die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportofolioverwaltung),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
- die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Dritt-Staaten-Einlagen-Vermittlung),
- die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäfte) und
- der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Welche Tätigkeiten im Einzelnen dem Regelungsbereich der Gewerbeordnung (Makler, Bauträger, Baubetreuer - § 34 c GewO) oder dem Kreditwesengesetz (Finanzdienstleistungen - § 32 Kreditwesengesetz) unterliegen, prüfen die zuständigen Gewerbebehörden in Abstimmung mit der für das Kreditwesengesetz zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.