
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume, Darlehen, Kapital- und Vermögensanlagen usw. unterliegt einer besonderen Erlaubnispflicht (§ 34 c GewO). Vor Erteilung dieser Erlaubnis wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Darüber hinaus müssen bestimmte Personen, die unter die Makler- und Bauträgerverordnung fallen, ausreichende Sicherheiten nachweisen, die das Vermögen der Auftraggeber sicherstellen sollen. Auch unterliegen diese Gewerbetreibenden einer besonderen Prüfungspflicht. Die Erlaubnis wird erteilt von der Stadt oder dem Landkreis.