
Erlaubnispflichtig ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Darunter versteht man die Überlassung Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleiher). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt neben der erforderlichen Zuverlässigkeit besondere Anforderungen an die Vertragsgestaltung der Arbeitsverträge zwischen Verleiher und (Leih-) Arbeitnehmern und an die Betriebsorganisation. Für die Erlaubnis ist die Landesarbeitsagentur Niedersachsen zuständig.