Mit dem Gründungszuschuss können Unternehmensgründer, die mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, auch künftig finanzielle Unterstützung erhalten. Die neue Rechtsgrundlage ist seit dem 28. Dezember 2011 in Kraft.
Die Neuregelungen im Überblick:
- Arbeitslose müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I vorweisen können, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.
- Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Bei einer Bewilligung wird der Gründungszuschuss auch weiterhin in zwei Phasen geleistet:
- In der ersten Phase erhalten Gründer für sechs Monate den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro zur sozialen Absicherung.
- In der zweiten Phase können Gründer weitere neun Monate die 300 Euro beziehen, wenn eine unternehmerische Geschäftstätigkeit im Haupterwerb dargelegt wird.
Auch weiterhin muss das Gründungsvorhaben durch eine sogenannte fachkundige Stelle begutachtet und dessen Tragfähigkeit bestätigt werden. Fachkundige Stellungnahmen geben unter anderem die Industrie- und Handelskammern ab.
Weiterführende Informationen:
Grundsätzlich steht den Arbeitsagenturen aber auch 2012 ein - im Vergleich zu 2011 allerdings deutlich geringeres - Budget zur Verfügung, um auch nach der Gesetzesänderung den Gründungszuschuss gewähren zu können.
Vermittlung hat Vorrang, d. h. solange es auch nur 1 offene Stelle gibt, welche auch nur annähernd auf das Profil des Kandidaten passt, wird kein Gründungszuschuss mehr gewährt!!!
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