Dienstag, 22. Mai 2012

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Henning Schiel

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IHK-Startup - Gründerportal der IHK Hannover Themen Konzept Versicherungen Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Die Regelungen im Überblick:

Voraussetzungen
Wer sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern will, muss insbesondere eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Sozialgesetzbuch SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden. Das ermöglicht zum Beispiel auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr selbstständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) nach SGB III bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).

Antragstellung
Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Bis Ende des Jahres muss dies noch innerhalb des ersten Monats der Selbstständigkeit erfolgen. Seit dem 1. Januar 2011 sollte der Antrag innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden. Entscheidend für den Beginn des Versicherungsverhältnisses ist der Tag der Tätigkeitsaufnahme, so dass der Antrag bis zu drei Monate zurückwirken kann.

Ausschlussgrund: Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat. Hierbei werden auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt.

Beitragshöhe
Der monatliche Beitrag bemisst sich im Jahr 2011 an der halben und ab dem Jahr 2012 an der vollen Bezugsgröße (einer jährlich neu berechneten Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit betragen die Beiträge derzeit rund 38 Euro (in Westdeutschland) bzw. rund 34 Euro (in Ostdeutschland) und steigen ab 2012 auf das jeweils Doppelte.

Sonderregelung für Gründer: Innerhalb des ersten Jahres ihrer Selbstständigkeit zahlen sie den jeweils halben Beitragssatz.

Höhe des Arbeitslosengeldes
Wenn die berufliche Selbstständigkeit erfolglos bleibt, so kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden, sofern alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung als Selbstständige freiwillig versichert waren, an einem fiktiven Arbeitsentgelt.
Entscheidende Kriterien für die Berechnung dieses fiktiven Arbeitsentgelts sind insbesondere zum einen die Beschäftigung, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen orientiert; zum anderen auch die Qualifikation, die für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlich ist.

Bezugsdauer
Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbstständige in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist.

Hinzuverdienst
Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann auch weiterhin beispielsweise als Selbstständiger in bestimmten Grenzen hinzuverdienen: bis zu 165 Euro monatlich (Stand: 2011). Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.

In jedem Fall gilt: Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss beschäftigungslos sein (d.h. eine Nebentätigkeit muss unter 15 Stunden pro Woche bleiben), muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.

Restansprüche
Weiterhin gilt, dass Selbstständige, die vor Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III) haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind.

Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Wer seit 1. Januar 2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. 

Weitere Informationen:

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Letzte Änderung:  15.12.2011
Dokumenten-Nr.: 101019208
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