Freitag, 10. Februar 2012

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Was bleibt übrig? – Rentabilitätsplanung

Die Gewinn- oder auch Verlustermittlung erfolgt mit Hilfe der Rentabilitätsplanung. Dabei werden die prognostizierten Umsätze den kalkulierten Kosten auf Jahresbasis gegenübergestellt. Die Differenz aus Ertrag minus Aufwendungen ergibt das Ergebnis vor Steuern. Ein positives Ergebnis nennt man Gewinn, ein negatives Verlust. Die Rentabilitätsrechnung dient also letztlich zur Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens.

Wie für alle Planungsrechnungen gilt, dass sie mit einer Mischung aus Plausibilität und „Kaffeesatzlesen“ zu erstellen sind. Selbstverständlich lässt sich die Zukunft nicht exakt planen. Es wird allerdings erwartet, dass der Gründer ein realistisches Szenario entwirft.

Die Kreditinstitute erwarten, dass Sie die Rentabilitätsplanung für die ersten drei Geschäftsjahre durchführen. Damit soll erreicht werden, dass nicht nur der Start, sondern auch "normale" Jahre dargestellt werden. Im dritten Jahr beginnt zudem häufig die Tilgung des Fremdkapitals. Dies lässt Ihre finanziellen Belastungen sprunghaft ansteigen und sollte deshalb berücksichtigt werden.

Mit Hilfe der Rentabilitätsplanung können Sie ausrechnen, ob sich Ihr finanzieller und zeitlicher Einsatz auch wirklich lohnt. Als Einzelunternehmer müssen Sie Ihre private Lebensführung aus dem Gewinn des neuen Unternehmens bestreiten. Dazu gehören Steuern auf das Einkommen, Ihre soziale Absicherung (Kranken-, Renten-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung), die Miete und sonstige private Ausgaben.

Bei der Erstellung eines Rentabilitätsplanes müssen Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Sämtliche Positionen sind im Unterschied zur Liquiditätsplanung "Netto"(also ohne Mehrwertsteuer) zu berücksichtigen.
  • Unternehmen mit mehreren Geschäftsfeldern(z. B. Restaurant und Bringdienst) sollten die Umsätze und Wareneinsätze separat ausweisen.
  • Die Aufwendungen beziehen sich auf den Gewerbebetrieb, nicht auf den privaten Sektor.
  • Die Personalkosten müssen neben den Bruttogehältern auch Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie freiwillige soziale Leistungen umfassen.
  • Die betrieblichen Versicherungen umfassen z. B. Betriebshaftpflicht, Feuer, Glas und Wasser.
  • Aufwendungen und Erträge müssen immer in der Periode berücksichtigt werden, in der sie angefallen sind, selbst wenn die Rechnung erst im darauf folgenden Geschäftsjahr beglichen wird.
  • Die Abschreibungen sind eine kalkulatorische Größe. Sie berücksichtigen, dass Sachanlagen i.d.R. mehrere Jahre genutzt werden können.

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Letzte Änderung:  15.02.2006
Dokumenten-Nr.: 100812676

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