Freitag, 10. September 2010

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Guido Langemann

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Landesbürgschaften

Das Land Niedersachsen übernimmt Ausfallbürgschaften von bis zu 80 Prozent für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite sowie Projekt- und Schiffsfinanzierungen. Eine Landesbürgschaft kann somit flexibel für unterschiedliche Finanzierungsformen bei ansonsten unzureichender Besicherungslage eingesetzt werden. Dabei wird die Schaffung bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen als zentraler Förderaspekt betrachtet.

Die Landesbürgschaft ist für verschiedenste Unternehmenssituationen geeignet. So für StartUps, neuer Unternehmensstandorte, Expansion, Wachstumsinvestitionen, Projektfinanzierungen, Unternehmensnachfolge, MBO, LBO, Spin Offs, M&A aber auch Restrukturierungen, Insolvenzplanverfahren, übertragende Sanierung und Auffanglösungen.

Eine Landesbürgschaft wird vom Land gewährt. Die Antragstellung erfolgt durch die jeweilige Hausbank bei PWC. Ansprechpartner dort sind:

Mike Schwake
Tel.: 0511/5357-5323
E-Mail: mike.schwake(at)de.pwc.com

Michael Rabe
Tel.: 0511/5357-5351
E-Mail: Michael.rabe(at)de.pwc.com

Bei der Ausgestaltung der Bürgschaft ist folgendes zu beachten:

  • Angemessene Risikoverteilung zwischen Bank, Gesellschafter und Land bei der Gesamtfinanzierung des Vorhabens
  • Subsidiaritätsprinzip: Andere Finanzierungsspielräume der Gesellschafter und der Bank müssen ausgeschöpft sein; ggf. ist zu prüfen, ob nicht die Niedersächsische Bürgschaftsbank eingebunden werden muss
  • Verbürgungsgrad individuell, jedoch maximal 80 Prozent
  • Hausbank muss Eigenanteil von mind. 20 Prozent übernehmen
  • Eigenanteil am landesverbürgten Kredit darf nicht gesondert abgesichert werden.

Eine Landesbürgschaft kann nicht in beliebiger Größenordnung gewährt werden. Vielmehr muss stets der Beihilfewert der Bürgschaft ermittelt werden, da dieser bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Nach dem Pauschalansatz können stets 1,5 Mio. € Bürgschaftsbetrag (entspricht Kreditbetrag von 1,875 Mio. € bei 80 %iger Ausfallbürgschaft) gewährt werden, da auf diese Weise die "de minimis"-Grenze von 200.000 € nicht überschritten wird.

Sofern größere Beträge verbürgt werden sollen, muss der Beihilfewert individuell ermittelt werden. Er bemisst sich aus:

         verbürgter Kreditbetrag x Risiko – Bürgschaftsentgelt

Dabei ist zu beachten, dass diese individuelle Berechnung nur angesetzt werden kann, wenn das Risiko (Einjahresausfallwahrscheinlichkeit) maximal 13 Prozent beträgt.

Da die Berechnung des Beihilfewertes relativ komplex ist, gibt es einen speziellen Beihilfewertrechner.

Letzte Änderung:  11.02.2009
Dokumenten-Nr.: 100812586

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