
Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II können bei den Grundsicherungsstellen (Jobcenter, ARGEn und Optionskommunen) ein so genanntes Einstiegsgeld beantragen. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort; ein Anspruch auf Förderung besteht folglich nicht.
Das Einstiegsgeld kann für maximal 24 Monate gewährt werden. In der Praxis ist der bewilligte Zeitraum jedoch meistens deutlich kürzer.
Die Höhe des Einstiegsgeldes ist von verschiedenen Faktoren abhängig; so z.B. von der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Bundesagentur empfiehlt den Grundsicherungsstellen 50% der Regelleistung (100% entsprechen aktuell rd. 350 €) als Einstiegsgeld zu gewähren und diesen Betrag um 10% für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufzustocken. Wenn das Einstiegsgeld bewilligt wird, so wird es also zusätzlich zum ALG II gewährt und nicht auf dieses angerechnet. Schließlich ist noch zu beachten, dass das Einstiegsgeld degressiv ausgestaltet werden soll; die Zuschüsse werden somit vermutlich von Monat zu Monat geringer werden. Allerdings gehört das Einstiegsgeld nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Bezieher von ALG II sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Gesetzestext SGB II § 16b
Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.
Darüber hinaus kann sowohl Gründern als auch Selbständigen ein Darlehen oder Zuschuss von bis zu 5.000 € gewährt werden, um Sachgütern zu beschaffen, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit zwingend erforderlich sind. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Gesetzestext SGB II § 16c
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.