Den Start in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus fördert die Agentur für Arbeit mit einem Zuschuss, sofern der Antragsteller ein positives Votum einer fachkundigen Stelle - etwa der IHK - vorlegen kann.
Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II können nicht mit dem Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen gefördert werden. Stattdessen kann bei den Grundsicherungsstellen (Jobcenter, ARGEn und Optionskommunen) das Einstiegsgeld beantragt werden. Die Eckdaten:
Um den Start in die Selbstständigkeit, auch wenn es nur um einzelne, zeitlich-begrenzte Projekte geht, zu erleichtern, bietet die Agentur für Arbeit verschiedene Wege der Unterstützung an
Die Einstellung von Personen mit Vermittlungshemmnissen kann von den Arbeitsagenturen und JobCentern mit Beschäftigungszuschüssen von bis zu 75 Prozent unterstützt werden.
Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig macht kann ggf. einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen. Dabei wird neben einer monatlichen Pauschale von 300 Euro das ALG-I 9 Monate lang fortgezahlt. Die Berechnung des ALG-I-Anspruches ist online möglich.