

Der Businessplaner unterstützt Sie bei der Erstellung Ihres Unternehmenskonzeptes.
Jedes Jahr steht im Bundesgebiet bei Tausenden Unternehmen ein Generationenwechsel an. Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht einmal jeder zweite Betrieb innerhalb der Familie fortgeführt wird. Dieser Generationswechsel bietet Gründern damit eine gute Ausgangslage, die Betriebsübernahme als Alternative zur Neugründung in Erwägung zu ziehen.
Die Übertragung von Unternehmen stellt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eine besondere Herausforderung dar. Die möglichen wirtschaftlichen Risiken sind für den Gründer jedoch tendenziell eher zu kalkulieren als bei einer Neugründung.
Als Vorteile der Betriebsübernahme sind vor allen Dingen zu nennen:
Denkbar sind aber auch u.a. folgende Nachteile:
Es gibt jedoch leider kein Patentrezept für eine erfolgreiche Übernahme, da jedes Vorhaben individuell beurteilt und eine danach ausgerichtete Übernahmelösung gefunden werden muss.
Die häufigsten Übergabefehler liegen in mangelnder Qualifikation, falscher Beurteilung der wirtschaftlichen Situation, nicht angemessenen Übergabepreisen und der falschen Einschätzung der Finanzierung sowie der steuerlichen und rechtlichen Aspekte. Wichtig ist ferner, dass der Erwerber ein großes Maß an Fingerspitzengefühl gegenüber dem Verkäufer und den Mitarbeitern des zu übernehmenden Betriebes aufweist. Nicht selten liegt auch hier der Ursprung für missglückte Übernahmevorhaben. Vom Grundsatz her benötigt der Käufer eines Unternehmens die gleiche kaufmännische, fachliche und persönliche Qualifikation wie bei einer Neugründung.
Unternehmens-Check
So groß die Vielfalt an Unternehmen ist, die zum Kauf angeboten werden, so groß ist auch die Gefahr, bei der Auswahl und letztlich bei dem Erwerb eine Fehlentscheidung zu treffen. Mit fachlicher Unterstützung von erfahrenen Experten gilt es daher, das Unternehmen „auf den Prüfstand“ zu stellen, um das Risikopotenzial so weit wie möglich zu ermitteln.
Die folgende Checkliste kann dabei zu Grunde gelegt werden:
Unternehmensdaten:
Kennzahlen:
Managementfragen
Im Anschluss erfolgt dann die sogenannte „Due Diligence“, d.h. es wird eine differenzierte Analyse vorgenommen, die sich auf folgende Bereiche konzentriert:
Formen der Betriebsübernahme
Nachfolgend werden die unterschiedlichen Formen der Betriebsübernahme beschrieben. Für die Auswahl der richtigen Variante bedarf es auf jeden Fall der Beratung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater sowie der Einbindung der Familie.
Betriebsübernahme innerhalb der Familie
Innerhalb der Familie kann ein Unternehmen in unterschiedlichen Formen übernommen bzw. weitergegeben werden:
a) Vorweggenommene Erbfolge
Bei dieser Variante übergibt der bisherige Unternehmer zu seinen Lebzeiten das Unternehmen an den oder die Erben. Hierunter versteht man in der Regel die unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung).
b) Nachfolge per Testament oder Erbvertrag
Der Unternehmer kann zu Lebenszeit festlegen, wer sein Unternehmen nach seinem Tod weiterführen wird. Hierfür gibt es die Möglichkeiten Erbvertrag oder Testament. Dabei ist grundsätzlich die gesetzliche Pflichtteilregelung zu beachten. Darüber hinaus sollten immer die Leistungen für Ausgleichszahlungen zwischen den Erben Berücksichtigung finden.
Der Erbvertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Erben geschlossen. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben und Änderungen sind nur mit Einwilligung beider Vertragsparteien möglich.
Ein Testament wird dagegen ausschließlich vom Unternehmer verfasst und kann auch jederzeit geändert werden. Unter dem „Berliner Testament“ wird ein gemeinschaftliches Testament verstanden, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und in dem gleichzeitig festgelegt wird, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erben berücksichtigt werden. Diese Form des Testamentes bietet sich aber nicht immer an, z.B. wenn klar ist, welches Kind das Unternehmen fortführen soll.
c) Gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich dann, wenn kein Erbvertrag oder Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers nach einem bestimmten Erbenordnungssystem sowie der überlebende Ehegatte. Die Erbengemeinschaft entscheidet dann, was mit dem Vermögen und damit mit dem Unternehmen geschehen soll. Bei dieser Auseinandersetzung kommt es in der Praxis nicht selten zu Konflikten, die sich wiederum negativ auf das Unternehmen auswirken können.
Betriebsübernahmen durch Dritte
a) Kauf des Unternehmens
Bei „Kauf gegen Einmalzahlung“ wird das Unternehmen vom Nachfolger mit einer einmaligen Zahlung erworben. Hiermit werden klare Eigentumsverhältnisse geschaffen und der Erwerber hat damit die freie Verfügungsgewalt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer über genügend Kapital verfügt. Bei Aufnahme von Krediten für die Finanzierung des Kaufpreises ist zu prüfen, ob der daraus resultierende Kapitalbedarf im Unternehmen erwirtschaftet werden kann.
Der Erwerber hat aber auch die Möglichkeit, das Unternehmen gegen Rente, auf Raten oder auf dauernde Last zu kaufen. Dies erscheint immer dann sinnvoll, wenn der zugrundeliegende Kaufpreis nicht in einem Betrag bezahlt werden kann. Hier wird zwischen Zeit- und Leibrente unterschieden. Die Leibrente erfolgt bis zum Tode des bisherigen Inhabers; die Zeitrente erfolgt dagegen auf eine bestimmte Dauer. Der Kaufpreis kann aber auch auf Raten gezahlt werden, d.h. es erfolgt eine Aufteilung des Kaufpreises. Die Höhe und Dauer der eigentlichen Zahlungen werden im Vorfeld festgelegt. Eine dauernde Last besteht ebenfalls aus wiederkehrenden Zahlungen über einen bestimmten Zeitraum. Hierbei kann es sich aber von der Höhe her um keine gleichbleibenden Zahlungen handeln, sondern um solche, die sich z.B. am Umsatz oder Gewinn des Unternehmens orientieren.
b) Pacht
Die Pacht hat zunächst den Vorteil, dass auch hier der Kaufpreis nicht in einer Summe zu zahlen ist. Mit dem Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages, der zeitlich begrenzt ist, geht das Unternehmen aber nicht in das Eigentum des Nachfolgers über. Hieraus können sich möglicherweise Interessenkonflikte zwischen Pächter und Verpächter ergeben. Die einzelnen Pachtzahlungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
c) Rente
Beim Kauf eines Unternehmens gegen eine Rente wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Beide Rentenformen sind als Leibrente oder Zeitrente möglich. Bei betrieblichen Veräußerungsrenten stellen die Rentenzahlungen die Gegenleistung für das zu übernehmende Unternehmen dar. Ziel der Versorgungsrente dagegen ist es, den Lebensunterhalt des bisherigen Inhabers zu sichern.
Kauf oder Beteiligung durch Mitarbeiter
Beim Kauf durch Mitarbeiter, auch Management-Buy-Out (MBO) genannt, gelten die gleichen Grundsätze wie beim Kauf durch Dritte.
Speziell bei der Mitarbeiterbeteiligung gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
Steuerliche und rechtliche Aspekte
Bei der Betriebsübernahme ist für die Beantwortung der steuerlichen Auswirkungen auf jeden Fall der Rat des Steuerberaters notwendig. Je nach Übergabeform, Rechtsform und persönlichen Verhältnissen gilt es, die steuerlichen Aspekte zu kennen und entsprechend bei der Übernahmegestaltung zu berücksichtigen.
Bei den rechtlichen Aspekten stehen vier Problembereiche im Vordergrund:
a) Rechtsformwahl
Im Rahmen der Übernahme sollte auch geklärt werden, ob das Unternehmen in der bisherigen Rechtsform weitergeführt wird, oder ob ein Rechtsformwechsel sinnvoll erscheint. Hierbei sind insbesondere steuerliche, haftungsrechtliche und persönliche Aspekte von besonderer Bedeutung.
b) Gestaltung des Kaufvertrages
Abschluss aller Verhandlungen ist die Unterzeichnung des Übernahme- bzw. Kaufvertrages von Käufer und Verkäufer. In dem entsprechenden Vertrag sollten u.a. folgende Fragen beantwortet werden:
c) Haftungsfragen
Der Erwerber eines Unternehmens sollte sich darüber im klaren sein, dass mit dem Kauf möglicherweise auch Haftungsansprüche von Dritten übernommen werden. Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen im ganzen übernommen wird. Bei der Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers ist zu unterscheiden, ob der Erwerber das im Handelsregister stehende Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht.
Bei der Fortführung der bisherigen Firma folgt aus §25 HGB, dass der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten haftet. Die Haftung des Erwerbers kann zwar im Innenverhältnis durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen werden. Gegenüber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung jedoch nur, wenn sie entweder unverzüglich nach der Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder bisherigen Inhaber unverzüglich mitgeteilt worden ist.
Bei Nichtfortführung der bisherigen Firma kommt eine Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden nach den Vorschriften des BGBs in Betracht. So kann sich hier eine Haftung aus befreiender Schuldübernahme (§414 BGB) oder vertraglichen Schuldbeitritten (§305 BGB) ergeben.
Zusätzlich haftet der Erwerber nach §75 der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt für Betriebssteuern, die im letzten Jahr vor der Veräußerung entstanden sind und die bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Im Kaufvertrag kann jedoch geregelt werden, dass der Verkäufer für die Steuerverbindlichkeiten aufkommt, die vor der Übergabe entstanden sind. Sofern der Verkäufer dies nicht tut, haftet der Käufer für die Steuerverbindlichkeiten.
d) Arbeitsrechtliche Fragen
Unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen im Handelsregister steht, ist darüber hinaus noch §613 a BGB relevant. Er bestimmt, dass der neue Inhaber „in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten muss.“ Konsequenz: Das Arbeitsverhältnis ist mit allen Rechten und Pflichten (u.a. Kündigungsschutz) unverändert fortzusetzen.